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Bestehenden Darlehensvertrag auflösen vor Ablauf der Zinsbindung?

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Kann ein Kunden vor dem Ablauf einen bestehenden Darlehensvertrag auflösen?

Leider nein, denn die Bank hat sich für die vereinbarte Zinsbindung vertraglich verpflichtet und sich entsprechend am Kapitalmarkt eingedeckt. Also beim Abschluss eines Darlehensvertrages „wird der Sack zugemacht“. Eine nachträgliche Änderung bzw. den Darlehensvertrag auflösen ist keine Option mehr. Gott sei Dank! Denn das gibt Ihnen und der Bank die notwendige Planungssicherheit.

Nichtabnahmeentschädigung

Nachträgliche Änderungen sind also auch für die Banken unzulässig. Sollten z.B. die Zinsen steigen statt fallen hat die Bank ebenso wenig die Möglichkeit den bestehenden Vertrag zu „ihren Gunsten“ nachzubessern. Anders sieht es aus, wenn sich ein Objekt völlig zerschlagen hat und aus welchen Gründen auch immer das Darlehen überhaupt nicht in Anspruch genommen wird, obwohl ein rechtkräftiger Darlehensvertrag vorliegt. In diesem Fall kann die Bank eine sogenannte „NICHTABNAHMEENTSCHÄDIGUNG“ verlangen. Diese ist abhängig vom Aufwand, den die Bank mit der Darlehensbearbeitung und der Objekteinwertung hatte und kann zwischen 0,5 und 2% der Darlehenssumme betragen. Auch die vereinbarte Zinsbindung und die Möglichkeiten der Sondertilgungen können diese Gebühr entscheidend beeinflussen.

Vorfälligkeitsentschädigung

Das gilt selbstverständlich auch für die sogenannte „VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG“. Wer einen bestehenden Darlehensvertrag vor Ablauf der Zinsbindung auflösen möchte und seine Restschuld z.B. aus dem Verkauf seines Beleihungsobjektes zurück zahlen möchte, ist gut beraten sich vor Abschluss eines notariellen Verkaufes mit den Folgen der vorzeitigen Rückzahlung zu beschäftigen.

Beispiel: Der Verkäufer eines über Makler angebotenen Objektes in Augsburg erhielt von seiner Bank die lapidare Auskunft „er solle mal so ca. € 10.000 für die Vorfälligkeitsentschädigung kalkulieren“. Mit dieser Summe hätte sich der Verkäufer auch arrangieren können. Als jedoch der Makler einen potentiellen Kunden für sein Objekt gefunden hatte und der notarielle Vertragsabschluss bereits beschlossene Sache war, wollte die Bank von dieser Aussage nichts mehr wissen. Statt der „kalkulierten“ € 10.000 verlangte sie nunmehr aufgrund veränderter Marktbedingungen satte € 25.000. Das wollte und konnte der Verkäufer sich nicht leisten!! Der Makler hatte sich auch umsonst bemüht und alle Beteiligten waren irgendwie „sauer“.

Hätte sich der Verkäufer oder sein Makler rechtzeitig mit der zu erwartenden Größenordnung „Vorfälligkeitsentschädigung“ beschäftigt, wäre allen Beteiligten viel Aufwand und Ärger erspart geblieben.
Damit Ihnen das nicht passiert und sie im Falle einer solchen oder ähnlichen Situation gewappnet sind, empfehlen wir Ihnen sich rechtzeitig einen möglichen Schaden selbst auszurechnen.

Foto von Dennis Wolfram von Pexels