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Auflassungsvormerkung

    Auflassungsvormerkung – Erklärung, Bedeutung und Anwendung

    Was ist eine Auflassungsvormerkung?

    Eine Auflassungsvormerkung ist eine besondere Eintragung ins Grundbuch. Sie ist eine Absicherung für den Käufer beim Immobilienerwerb. Sie bewirkt, dass der Käufer bereits vor der Umschreibung als Eigentümer im Grundbuch eine geschützte Rechtsposition erhält. Sie dient also der Sicherung des Kaufvertrags und schützt den Käufer vor Dritten, die während des Prozesses der Eigentumsübertragung Forderungen gegenüber dem Verkäufer in Form von Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzen anmelden könnten.

    Wie entsteht eine Auflassungsvormerkung?

    Eine Auflassungsvormerkung entsteht durch einen Eintrag in das Grundbuch, bei dem der Käufer als Vormerkungsberechtigter vermerkt wird. Grundvoraussetzung ist dabei ein notariell beurkundeter Kaufvertrag. Die Auflassungsvormerkung wird dann vom Notar beim Grundbuchamt eingetragen. Die Vormerkung bleibt solange bestehen, bis das Eigentum vollständig auf den Käufer übergegangen ist.

    Welche Funktion hat eine Auflassungsvormerkung?

    Eine Auflassungsvormerkung hat die Funktion, den Käufer beim Immobilienerwerb vor Dritten und möglichen Forderungen gegenüber dem Verkäufer während des Eigentumsübergangs zu schützen. Sie stellt eine Sicherheit für den Käufer dar und sorgt dafür, dass dieser nicht leer ausgeht, falls der Verkäufer sich nicht an die Vertragsbedingungen halten sollte. Ohne die Auflassungsvormerkung könnte der Verkäufer die Immobilie beispielsweise gegen eine Hypothek belasten und der Käufer hätte das Nachsehen.

    Wann wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen?

    Eine Auflassungsvormerkung wird in der Regel zeitnah zur Beurkundung des Kaufvertrages eingetragen. Der Zeitpunkt für die Eintragung in das Grundbuch variiert hierbei jedoch, da die Ämter unterschiedliche Bearbeitungszeiten aufweisen können.

    Bis wann gilt eine Auflassungsvormerkung?

    Eine Auflassungsvormerkung bleibt bis zur Auflassung im Grundbuch eingetragen. Das heißt, bis der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, behält die Auflassungsvormerkung ihre Gültigkeit.

    Wie wird eine Auflassungsvormerkung gelöscht?

    Eine Auflassungsvormerkung wird gelöscht, indem sie aufgelöst wird. Dies geschieht durch die Eintragung der Auflassung, also durch die Bestätigung der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Dieser Eintrag wird oft auch als „Auflassungsvermerk“ bezeichnet. Die Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgt automatisch mit der Eintragung des Auflassungsvermerkes.

    Ist eine Auflassungsvormerkung auch für den Verkäufer wichtig?

    Ja, auch für den Verkäufer ist die Auflassungsvormerkung wichtig, da sie auch dessen Sicherheit erhöht und ihn vor möglichen Forderungen schützt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Verkäufer das Geld des Käufers bereits verwendet hat, bevor dieser als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.

    Muss ich als Käufer eine Auflassungsvormerkung beantragen?

    Nein, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfolgt automatisch durch den Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Der Käufer muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass er für die Eintragung der Auflassungsvormerkung Notargebühren zahlen muss.

    Wie hoch sind die Kosten für eine Auflassungsvormerkung?

    Die Kosten für eine Auflassungsvormerkung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen beispielsweise der Kaufpreis der Immobilie, das Bundesland und der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Im Durchschnitt belaufen sich die Kosten für eine Auflassungsvormerkung auf circa 0,2% des Kaufpreises.

    Fazit

    Die Auflassungsvormerkung ist eine wichtige Absicherung für Käufer und Verkäufer beim Immobilienerwerb. Sie sorgt dafür, dass der Käufer bereits vor der Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch geschützt ist und stellt eine wichtige Sicherheit gegenüber möglichen Forderungen gegenüber dem Verkäufer dar. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfolgt automatisch durch den Notar und sollte aufgrund der entstehenden Notarkosten immer in Betracht gezogen werden.