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Die unterschiedlichen Mietvertrag-Arten

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Viele Menschen wollen nicht Kaufen oder Bauen, sie mieten ihren Besitz. Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Eigentümer muss für Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen aufkommen. Der Besitzer erwirbt durch das Bezahlen der Miete sein Recht auf Bewohnung. Einfach und unkompliziert soll diese Vereinbarung sein. Doch schon beim Mietvertrag sollten die feinen Unterschiede beachtet werden. Daher werden nachfolgend die unterschiedlichen Mietverträge erläutert.

Grundsätzliches zum Mietvertrag

Vorweg noch einige wichtige Bestandteile des Mietvertrages. Es ist unerlässlich, dass in jedem Vertrag von den Mietern und Vermietern die Rede ist. Die Vertragsparteien müssen eindeutig bezeichnet werden. Weiterhin ist das Objekt, welches vermietet wird, zu benennen. Die Pflichten und Rechte der Eigentümer und Besitzer sind schriftlich festzuhalten. Die Höhe der Miete ist ebenfalls eine wichtige Komponente, die in keinem Vertrag fehlen darf.

Formen des Mietvertrages

Unabhängig von den Inhalten des Vertrages, werden folgende Vertragsarten beim Mieten unterschieden.

Unbefristeter Mietvertrag

Dieser Mietvertrag entspricht der Regel. Es handelt sich um ein unbefristetes Mietverhältnis. Die Mieter und Vermieter einigen sich hierbei auf eine möglichst lange Vertragsphase. Wobei diese von beiden Seiten jederzeit beendet werden kann. Dabei sind natürlich die Kündigungsfristen laut Mietvertrag einzuhalten. Der Vertrag muss schriftlich beendet werden.

Befristeter Mietvertrag

Auch unter dem Namen Zeitmietvertrag bekannt, einigen sich Vermieter und Mieter hier gleich zu Beginn auf die Dauer des Vertragsverhältnisses. Diese Art des Vermietens macht Sinn, wenn der Vermieter das Objekt in absehbarer Zeit selber nutzen möchte. Auch die Möglichkeit umfangreich zu sanieren und renovieren kann damit gesichert werden. Es ist jedoch auch möglich einen zeitlich befristeten Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

Staffelmietvertrag

Der Staffelmietvertrag umfasst bereits eine festgeschriebene, jährliche Erhöhung der Miete. Diese wird beispielsweise jährlich um einen bestimmten Prozentsatz angehoben. Der Vermieter spart sich damit die Anpassung der Miethöhe, welche sonst von Zeit zu Zeit vorgenommen wird. Mieter und Vermieter sind sich schon bei Mietbeginn darüber einig, um welchen Betrag die Miete über die Jahre angehoben wird. Die Miete darf jedoch keinesfalls die ortsüblichen Verhältnisse um 20 Prozent übersteigen.

Indexmietvertrag

In Anlehnung an den Staffelmietvertrag, ist auch hier die Steigung der Miete im Vorfeld geregelt. Hier liegt jedoch eine Kopplung an die Lebenshaltungskosten vor. Bei einer Mieterhöhung werden zunächst der alte und schließlich der neue Index zur Lebenshaltung konsultiert. Die entsprechenden Daten werden vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt. Der Mieter profitiert von dieser Vertragsart, da willkürliche Erhöhungen der Miete ausgeschlossen sind. Auch nach Modernisierungen kann der Betrag nicht einfach angehoben werden.

Foto von Kampus Production von Pexels