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Auf welche Informationen hat der Vermieter ein Anrecht?

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Auf der Suche nach einer Wohnung gibt es nur zwei grundsätzliche Alternativen – Kauf oder Miete. Wer sich für das Mieten entscheidet, der muss einen regelmäßigen Geldbetrag an seinen Vermieter bezahlen. Damit erhält er ein Wohnrecht, die Immobilie gehört aber weiterhin dem Eigentümer. Vermieter sind in vielerlei Hinsicht schlecht abgesichert. Daher ist es nur nachvollziehbar, dass diese bestimmte Informationen über ihre Mieter in Erfahrung bringen möchten. Aber wie weit dürfen sie dabei gehen?

Nachfragen erlaubt – Was der Vermieter wissen sollte!

Prinzipiell darf jedes Thema vom Vermieter angesprochen werden, sofern ein sachbezogenes Interesse daran besteht, welches nachvollzogen werden kann. Diese Informationen sind jedoch vor dem Abschluss des Mietervertrages zu erfragen. Die Nachfrage, ob in der Wohnung oder in dem Haus ein Gewerbe ausgeübt werden soll, ist gestattet. Auch wenn es nach wenig Vertrauen aussieht, so darf der Vermieter einen Nachweis verlangen, der belegt, dass die Miete in den Monaten zuvor immer fristgerecht gezahlt wurde. Denn der Vermieter hat in erster Linie ein Interesse daran, dass die Miete pünktlich bei ihm eingeht.

Viele Mieter erliegen einem Irrtum und denken, dass sie hier berechtigt schwindeln dürfen. Dem ist aber nicht so. Wer absichtlich falsche Angaben macht und hinterher auffliegt, der kann von seinem Vermieter fristlos gekündigt werden. Ähnlich wie bei Arbeitgebern ist die Frage nach einer geplanten oder aktuellen Schwangerschaft unzulässig. Der künftige Mieter kann auf diese Frage antworten und darf dabei die Unwahrheit sagen, ohne später rechtlich belangt zu werden. Kleintiere sind ebenfalls grundsätzlich zulässig und welche Musik der Mieter hört, braucht dem Vermieter nicht zu interessieren.

Wann darf das Hausrecht des Mieters gebrochen werden?

Ist der Mieter erst eingezogen, so hat er Hausrecht in der Immobilie. Möchte der Vermieter diese jetzt betreten, so braucht er einen triftigen Grund. Der Vermieter hat keinerlei Rechte den Mieter zu überwachen. So gab es bereits Entscheidungen über die Entfernung von Videokameras im Treppenhaus, da sich die Mieter beschattet fühlten. Die Kameras mussten daraufhin entfernt werden. Die Privatsphäre der Mieter war der ausschlaggebende Grund. Und das obwohl die Überwachungsmaßnahmen ergriffen wurden, weil es zuvor zu Vandalismus im Treppenhaus gekommen war.

Die Wohnung des Mieters darf jedoch besichtigt werden, wenn ein Mangel innerhalb der Wohnung angezeigt wurde, ein Verkauf oder eine erneute Vermietung bevorsteht und wenn der Vermieter glaubhaft machen kann, dass der Mieter die Wohnung entgegen der vertraglichen Vereinbarung nutzt. Grundsätzlich muss dem Mieter aber mindestens 24 Stunden vorher Bescheid gegeben werden.

Foto von Sora Shimazaki von Pexels